Satzung

Vereinssatzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. der Verein trägt den Namen
movimental BewegungsSpielTräume Hamburg e.V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Hamburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist der 1.4.2012 bis 31.12.2012, danach das Kalenderjahr.
4. Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck

a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Erziehung und Bildung. Der Verein bezweckt die möglichst frühe und niedrigschwellige Förderung der frühkindlichen Bewegungsentwicklung
– auf breiter Ebene als somatische und psychosoziale Prävention
– in speziellen Situationen, in denen Kinder regelmäßige motorische Förderung brauchen (z.B. Frühgeborene, Mehrlingskinder).

b) Der Verein bezweckt, gesundes Wachstum, kreative Potenziale,
psychosoziale Stabilität bereits im frühen Kindesalter zu unterstützen sowie
Anpassungsschwierigkeiten in den ersten Lebensjahren bewegungstherapeutisch
zu regulieren.

c) Der Verein bezweckt, Kleinkinder und deren Familie, im Hinblick auf die Nutzung
von elektronischen Medien, frühzeitig an die Idee heranzuführen, dass Sport und
Bewegung sinnvolle und präventive Freizeitangebote darstellen.

d) Der Verein bezweckt allgemein Pflege und Stärkung familiärer Strukturen und
Bindungen, insbesondere junger Familien.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) das Abhalten regelmäßiger, qualifizierter Bewegungsangebote für Babys und Kleinkinder in Begleitung ihrer Eltern, bzw. Bezugs- oder Betreuungsperson.

b) durch regelmäßige Informationsveranstaltungen über Wahrnehmung,

Bewegung und Entwicklung für Eltern und/oder interessierte Angehörige der Vereinsmitglieder.

c) Kooperation mit dem Verband für Turnen und Freizeit e.V. (VTF), Hamburg

d) Kooperation und Vernetzung mit den anderen regional mit frühkindlicher
(Bewegungs-)Entwicklung befassten Einrichtungen und Praxen (z.B.
Gesundheitsdezernat des zuständigen Bezirksamtes/ Mütterberatungsstellen,
Kinderärzte, andere therapeutische Einrichtungen).

e) regelmäßige Weiterqualifizierung der im Verein angestellten
Übungsleiter/Bewegungspädagogen oder -therapeuten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Folgende Mitgliedschaften sind angestrebt:
Mitgliedschaft im Hamburger Sportbund e.V., Hamburg und
Mitgliedschaft in Verband für Turnen und Freizeit e.V. (VTF), Hamburg, deren Satzungen verbindlich anerkannt werden.

B Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind passive und fördernde Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag die Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung
Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten aufgrund beruflicher, gesundheitlicher oder besonderer familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
2. Die Aufnahme von Minderjährigen erfolgt über deren gesetzliche Vertreter.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Bei Ablehnung einer Mitgliedschaft wird diese schriftlich vom Verein begründet. Der/die Abgelehnte hat die Möglichkeit in der nächsten Mitgliederversammlung den Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchzusetzen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt schriftlich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat im Voraus bis spätestens zum 5. eines Monats.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Mahnungen gehen an die zuletzt dem Verein angegebene Adresse. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung
ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen, seinen Zielen zuwider handelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären, zuzuleiten. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Die Ausschließung wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und mit Begründung mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und Pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Gesamtvorstand kann in Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Beitragsregelungen festgelegt werden.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

 

D. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand nach § 26 BGB.

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich satt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor Termin durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett). Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, per Handzeichen. wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann, bis spätestens drei Tage vor Termin, schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen zur Tagesordnung, die von Mitgliedern eingereicht wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen zur Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgledern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand mit schriftlicher Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder
Auflösungsanträge sind von dieser Regel grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 12 Zuständigkeiten

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes,
2. Entlastung des Gesamtvorstandes,
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
8. Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen,
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 13 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in

2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 15 Vorstand gemäß § 26 BGB

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
2. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von Schriftführer/in und Versammlungleiter zu unterzeichnen.

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Satzungsänderungen

1. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 18 Vereinsordnungen

1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 19 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem anderen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Darüber erstatten sie dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

 

G. Schlussbestimmungen

§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung 1. und 2. Vorsitzender als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Hamburg e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 18.3.2012 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Hamburg, den 18.03.2012